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Bürgerliches Gesetzbuch

 

Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)

Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)

Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)

Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548)

§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Erläuterungen zu § 535 BGB

Rechtsprechung zu § 535 BGB

BGH VIII ZR 294/09, Urteil vom 9.6.2010 - Unwirksame Klausel zur Schönheitsreparatur - Fachhandwerkerklausel

BGH VIII ZR 283/07, Urteil vom 22.10.2008 - zur Wirksamkeit über die Farbgebung von Holzteilen bei Rückgabe der Mietwohnung - §§ 535, 307 BGB

BGH VIII ZR 224/07, Urteil vom 18.6.2008 - zur Inhaltskontrolle einer Formularklausel, die dem Mieter bezüglich der Farbwahl Vorgaben macht - §§ 535, 307 BGB