Bürgerliches Gesetzbuch Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 549 - 555) § 550 Form des Mietvertrags Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig. ► § 551 ◄ § 549 Erläuterungen zu § 550 BGB Verweise von § 550 BGB § 549 BGB - Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften § 578 BGB - Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume Rechtsprechung zu § 550 BGB