Bürgerliches Gesetzbuch
§ 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Erläuterungen zu § 556a BGB
Verweise von § 556a BGB
Rechtsprechung zu § 556a BGB
BGH VIII ZR 148/10, Urteil vom 12.01.2011 - zur Einwendungsfrist bei fehlerhafter Betriebskostenabrechnung über Betriebskostenpauschale
BGH VIII ZR 296/09, Urteil vom 12.01.2011 - zum Schuldanerkenntnis bei vorbehaltloser Erstattung des Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung
BGH VIII ZR 112/10, Urteil vom 17.11.2010 - zur Verwendung von Verbrauchswerten eines nicht geeichten Wasserzählers im Rahmen der Betriebskostenabrechnung
BGH VIII ZR 49/07, Urteil vom 20.02.2008 - zur Abrechnung der Betriebskosten nach dem Abflussprinzip
LG Krefeld 2 S 34/10, Beschluss vom 10.11.2010 - zur Nachforderung nicht geleisteter Vorauszahlungen nach Ablauf der Abrechnungsfrist
LG Itzehoe 9 S 65/09, Urteil vom 24.09.2010 - zum Anspruch des Mieters auf Korrektur einer Betriebskostenabrechnung