Bürgerliches Gesetzbuch
§ 566b Vorausverfügung über die Miete
(1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht. Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über, so ist die Verfügung auch wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht.
(2) Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit muss der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Übergangs des Eigentums kennt.
Erläuterungen zu § 566b BGB
Verweise von § 566b BGB
§ 549 BGB - Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
§ 565 BGB - Gewerbliche Weitervermietung
§ 567 BGB - Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
§ 567b BGB - Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
§ 578 BGB - Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
§ 578a BGB - Mietverhältnis über eingetragene Schiffe
§ 593b BGB - Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
§ 1056 BGB - Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs
§ 1059d BGB - Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
Rechtsprechung zu § 566b BGB