Bürgerliches Gesetzbuch
§ 566d Aufrechnung durch den Mieter
Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die Miete fällig geworden ist.
Erläuterungen zu § 566d BGB
Verweise von § 566d BGB
§ 549 BGB - Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
§ 565 BGB - Gewerbliche Weitervermietung
§ 567 BGB - Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
§ 567b BGB - Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
§ 578 BGB - Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
§ 578a BGB - Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
§ 593b BGB - Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
§ 1056 BGB - Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs
§ 1059d BGB - Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
Rechtsprechung zu § 566d BGB