Bürgerliches Gesetzbuch
§ 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
(1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
(2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, der als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist.
Erläuterungen zu § 566e BGB
Verweise von § 566e BGB
§ 549 BGB - Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
§ 565 BGB - Gewerbliche Weitervermietung
§ 567 BGB - Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
§ 567b BGB - Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
§ 578 BGB - Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
§ 578a BGB - Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
§ 593b BGB - Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
§ 1056 BGB - Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs
§ 1059d BGB - Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
Rechtsprechung zu § 566e BGB