Bürgerliches Gesetzbuch
§ 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht eines Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis 566e entsprechend anzuwenden, wenn durch die Ausübung des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird. Wird der Mieter durch die Ausübung des Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt, so ist der Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen, soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen würde.
Erläuterungen zu § 567 BGB
Verweise von § 567 BGB
§ 549 BGB - Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
§ 567a BGB - Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
§ 567b BGB - Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
§ 578 BGB - Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
§ 578a BGB - Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
§ 593b BGB - Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
Rechtsprechung zu § 567 BGB