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Bürgerliches Gesetzbuch

 

Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)

Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)

Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)

Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597)

§ 585a Form des Landpachtvertrags

Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.

Erläuterungen zu § 585a BGB

Rechtsprechung zu § 585a BGB