Bürgerliches Gesetzbuch Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) Untertitel 5 - Landpachtvertrag (§§ 585 - 597) § 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend. ► § 594 ◄ § 593a Erläuterungen zu § 593b BGB Verweise von § 593b BGB Artikel 219 EGBGB - Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts Artikel 232 EGBGB - Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse Rechtsprechung zu § 593b BGB