Mieterverein - Mietrechtsportal

Verordnung ?ber die verbrauchsabh?ngige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten

§ 10 Überschreitung der Höchstsätze

Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.

Erläuterungen zu § 10 HeizkostenV

Verweise von § 10 HeizkostenV

Rechtsprechung zu § 10 HeizkostenV