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Trinkwasserverordnung

2. Abschnitt - Beschaffenheit des Trinkwassers (§§ 4 - 10)

§ 7 Indikatorparameter

(1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein.

(2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 5 festgelegte Grenzwert nicht überschritten werden.

Erläuterungen zu § 7 TrinkwV

Rechtsprechung zu § 7 TrinkwV