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Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht

 

III. Teil - Verfahrensvorschriften (§§ 43 - 50)

§ 49 Kostenentscheidung

(1) Wird gemäß § 21 Abs. 8 nach billigem Ermessen entschieden, so können auch die Prozesskosten nach billigem Ermessen verteilt werden.

(2) Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft, auch wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist.

Erläuterungen zu § 49 WEG

Verweise von § 49 WEG

Rechtsprechung zu § 49 WEG