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Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht

 

III. Teil - Verfahrensvorschriften (§§ 43 - 50)

§ 50 Kostenerstattung

Den Wohnungseigentümern sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war.

Erläuterungen zu § 50 WEG

Verweise von § 50 WEG

Rechtsprechung zu § 50 WEG