Wärmelieferverordnung
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§ 1)
§ 1 Gegenstand der Verordnung
Gegenstand der Verordnung sind
1. Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung auf Wärmelieferung nach § 556c des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen werden, und
2. mietrechtliche Vorschriften für den Kostenvergleich und die Umstellungsankündigung nach § 556c Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Erläuterungen zu § 1 WaermeLV
Verweise von § 1 WaermeLV
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