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Wärmelieferverordnung

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§ 1)

§ 1 Gegenstand der Verordnung

Gegenstand der Verordnung sind

1. Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung auf Wärmelieferung nach § 556c des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen werden, und

2. mietrechtliche Vorschriften für den Kostenvergleich und die Umstellungsankündigung nach § 556c Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Erläuterungen zu § 1 WaermeLV

Verweise von § 1 WaermeLV

Rechtsprechung zu § 1 WaermeLV