Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung - Wohnungsvermittlungsgesetz
§ 4
Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber können vereinbaren, daß bei Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. Die Vertragsstrafe darf 10 Prozent des gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 25 Euro nicht übersteigen.
Erläuterungen zu § 4 WoVermittG
Verweise von § 4 WoVermittG
Rechtsprechung zu § 4 WoVermittG