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Keine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung bei inhaltlich falscher Abrechnung

Der Vermieter kann eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung nicht verlangen, wenn die zugrunde gelegte Abrechnung inhaltliche Fehler aufweist. Das hat der BGH am 15.05.2012 in zwei Verfahren entschieden.

Bisher hatte der BGH die Ansicht vertreten, dass für eine Anpassung der Vorauszahlungen schon eine formell ordnungsgemäße Abrechnung ausreichend sei, damit ohne aufwendige Streitigkeiten über die Richtigkeit der Abrechnung alsbald Klarheit über die Höhe der Vorauszahlungen erzielt werden könne. Diese Auffassung hat der BGH jetzt aufgegeben. Eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung ist nur noch dann gerechtfertigt, wenn die Betriebskostenabrechnung, die dieser Erhöhung zugrunde liegt, auch inhaltlich richtig ist.

In zwei Verfahren hatte der Vermieter als Kläger die Räumung der Wohnungen verlangt, weil die Mieter die von ihm aufgrund fehlerhafter Abrechnungen geforderten Erhöhungen der Betriebskostenvorauszahlungen nicht oder nur teilweise gezahlt hatten. Als der Rückstand die für eine fristlose Kündigung erforderliche Höhe erreicht hatte, kündigte der Vermieter beide Mietverhältnisse fristlos und hilfsweise fristgerecht. Die Vorinstanzen hatten die Räumungsklagen wie jetzt auch der BGH abgewiesen.

Begründung des BGH: Bei korrekter Abrechnung, zu der der Vermieter verpflichtet ist, wären keine Nachzahlungen und somit auch kein Anspruch auf eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung entstanden. Der Vermieter könne kein Mietverhältnis wegen Mietrückständen beenden, die alleine darauf beruhten, dass er pflichtwidrig eine fehlerhafte Abrechnung erteilt hatte, die den Mieter unberechtigt mit zu hohen Betriebskosten belaste.

Urteile vom 15. Mai 2012 – VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11

AG Hoyerswerda
LG Bautzen